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title: "§ 1 WismutAGAbkG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wismutagabkg/1-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wismutagabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WismutAGAbkG

*Gliederung:* Art 4

Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951) findet auf die gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau mit der Maßgabe Anwendung, daß die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt, wenn die Umwandlung nach dem 30. Juni 1991 vollzogen wird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröffnungsbilanz der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut kann als DM-Eröffnungsbilanz der gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet werden.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wismutagabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
