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title: "§ 22 WiPrPrüfV — Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wiprpr_fv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 22 WiPrPrüfV — Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung

(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

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— Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
