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title: "§ 11 WiPrPrüfV — Prüfungsnoten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wiprpr_fv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 11 WiPrPrüfV — Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten







Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,

Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichendeine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung.



Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten







Note 1= sehr gut

Note 1,01 bis 2,00= gut

Note 2,01 bis 3,00= befriedigend

Note 3,01 bis 4,00= ausreichend

Note 4,01 bis 5,00= mangelhaft

Note 5,01 bis 6,00= ungenügend.



Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

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— Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
