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title: "§ 10 WiPrPrüfV — Aufsichtsarbeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wiprpr_fv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 WiPrPrüfV — Aufsichtsarbeiten

Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen. Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.

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— Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wiprpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
