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title: "§ 68c WPO — Ordnungsgeld"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wipro/68c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 68c WPO — Ordnungsgeld

(1) Handeln Berufsangehörige einem Tätigkeits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung (§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsverfügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann gegen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Verhängung eines Ordnungsgelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.

(3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.

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— Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
