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title: "§ 5 WiPrüfVO — Kostentragung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wipr_fvo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wipr_fvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 WiPrüfVO — Kostentragung

(1) Die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Prüfungsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.

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— Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wipr_fvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
