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title: "§ 4 WinterbeschV — Einzugsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/winterbeschv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/winterbeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
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# § 4 WinterbeschV — Einzugsstellen

Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugsstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

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— Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/winterbeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
