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title: "§ 3a WinterbeschV — Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/winterbeschv/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/winterbeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3a WinterbeschV — Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

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— Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/winterbeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
