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title: "§ 38 1. WindSeeV — Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/windseev_1/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 38 1. WindSeeV — Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs

Der Träger des Vorhabens hat die Flugkorridore der folgenden benachbarten Vorhaben von Bebauung freizuhalten:

1.



Gode Wind 01, definiert durch die Fläche, die durch einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beiderseits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordinaten N54,024821° E007,008792° und N54,057500° E007,060667° aufgespannt wird,

2.



Gode Wind 02, definiert durch die Fläche, die durch einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beiderseits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordinaten N54,055717° E007,038377° und N54,087197° E007,092050° aufgespannt wird, sowie

3.



Gode Wind 03, in der Form wie dieser planfestgestellt wird.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/windseev_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
