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title: "§ 4 WiKrAusglWG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wikrausglwg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WiKrAusglWG

(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.

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— Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
