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title: "§ 3 WiKrAusglWG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wikrausglwg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 WiKrAusglWG

Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:

1.



Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:

a)



für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;

b)



Energieversorgung;

c)



Trinkwasserversorgung;

d)



Verkehr;

e)



Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;

f)



Fremdenverkehr;

2.



Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;

3.



Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;

4.



Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;

5.



Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;

6.



für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.

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— Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
