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title: "§ 2 WiKrAusglWG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wikrausglwg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WiKrAusglWG

(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder





Berlin
 1.255.000.000 DM,

Brandenburg
 936.000.000 DM,

Mecklenburg-Vorpommern
 697.000.000 DM,

Sachsen
 1.725.000.000 DM,

Sachsen-Anhalt
 1.041.000.000 DM,

Thüringen
 946.000.000 DM.



Der den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.

(2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.

(3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Gemeinden für die Grunderneuerung von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in den Jahren 1990 bis 2001 jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung.

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— Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wikrausglwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
