---
title: "§ 43 WHG — Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/whg_2009/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 43 WHG — Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

1.



für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

2.



für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

---

— Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1) 2)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
