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title: "§ 108 WHG — Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/whg_2009/108"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 108 WHG — Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.

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— Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1) 2)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
