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title: "§ 7 Weser/Jade LV — Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weser_jadelotsv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 Weser/Jade LV — Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.

(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen.

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— Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weser_jadelotsv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
