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title: "§ 2 Weser/Jade LV — Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/weser_jadelotsv_2003/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weser_jadelotsv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 Weser/Jade LV — Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.

(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.



Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst

a)



alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und

b)



alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.

2.



Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.

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— Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weser_jadelotsv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
