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title: "§ 6 WertAusglG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wertausglg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wertausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 WertAusglG

Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

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— Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wertausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
