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title: "§ 3 WeizenratVorRV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/weizenratvorrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weizenratvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 WeizenratVorRV

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 nach seinem Artikel 26 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weizenratvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
