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title: "§ 4 WeinASachV — Besondere Sachverständige"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/weinasachv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinasachv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WeinASachV — Besondere Sachverständige

Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.

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— Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinasachv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
