---
title: "§ 8 WeinAlkoAbsV — Verpflichtete Person"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/weinalkoabsv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/weinalkoabsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 8 WeinAlkoAbsV — Verpflichtete Person

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

---

— Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/weinalkoabsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
