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title: "§ 16 WeinÜV 1995 — Buchführung, Ermächtigungen  (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wein_v_1995/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 16 WeinÜV 1995 — Buchführung, Ermächtigungen

(zu § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr.
6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.

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— Wein-Überwachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
