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title: "§ 15b WPflG — Datenverarbeitung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wehrpflg/15b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15b WPflG — Datenverarbeitung

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

1.



Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,

2.



Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,

3.



Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.



Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.

(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

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— Wehrpflichtgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
