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title: "§ 66 WDO — Kürzung des Ruhegehalts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wdo_2025/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 66 WDO — Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

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— Wehrdisziplinarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
