---
title: "§ 18 WDO — Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wdo_2025/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:56+00:00"
---

# § 18 WDO — Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

---

— Wehrdisziplinarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
