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title: "§ 7 WDüngV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wd_ngv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wd_ngv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 WDüngV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.



entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.



entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,

4.



entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5.



entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wd_ngv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
