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title: "§ 9 WBStiftG — Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wbstiftg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wbstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:56+00:00"
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# § 9 WBStiftG — Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

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— Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wbstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
