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title: "§ 6 WasSkiV 1990"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wasskiv_1990/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasskiv_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 WasSkiV 1990

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,

2.



entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,

3.



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder

4.



entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.

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— Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasskiv_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
