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title: "§ 7 WasserstoffNEV — Aufwandsgleiche Kostenpositionen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wasserstoffnev/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 WasserstoffNEV — Aufwandsgleiche Kostenpositionen

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

## Fußnoten

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)

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— Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
