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title: "§ 8 WasMotRV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wasmotrv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasmotrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 8 WasMotRV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Führer eines Wassermotorrades

a)



entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,

b)



entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

c)



entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder

d)



entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder

2.



als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.

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— Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasmotrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
