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title: "§ 5 WasMotRV — Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wasmotrv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasmotrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 WasMotRV — Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser

Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.

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— Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasmotrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
