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title: "§ 10 WasKwV — Anwendungsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/waskwv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waskwv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:56+00:00"
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# § 10 WasKwV — Anwendungsvorschriften

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:

a)



bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;

b)



bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;

c)



bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.

(2) ...

(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.

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— Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waskwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
