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title: "§ 3 WahrnV — Topographiestelle und Topographieabteilung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wahrnv_1994/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wahrnv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 WahrnV — Topographiestelle und Topographieabteilung

Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wahrnv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
