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title: "§ 9 WahlPrG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wahlprg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 WahlPrG

Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

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— Wahlprüfungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
