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title: "§ 4 WahlPrG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wahlprg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 WahlPrG

Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

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— Wahlprüfungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
