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title: "§ 14 WahlPrG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wahlprg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 14 WahlPrG

Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Er muß dies tun, wenn eine Minderheit von einhundert Abgeordneten es verlangt.

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— Wahlprüfungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wahlprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
