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title: "§ 1 WahlkostenV — Feste Beträge der Wahlkostenerstattung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wahlkostenv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wahlkostenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 WahlkostenV — Feste Beträge der Wahlkostenerstattung

Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.

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— Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wahlkostenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
