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title: "§ 22 WaffRG — Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/waffrg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 22 WaffRG — Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

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— Gesetz über das Nationale Waffenregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
