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title: "§ 37h WaffG — Ausstellung einer Anzeigebescheinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/waffg_2002/37h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 37h WaffG — Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige

1.



der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

2.



des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

3.



des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

1.



vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

2.



den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,

3.



den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

4.



die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

## Fußnoten

(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)

(+++ § 37h: Zur Geltung vgl. § 25c Abs. 2 Satz 2 AWaffV +++)

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— Waffengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
