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title: "§ 7 Wabau-AusbV 2004 — Berichtsheft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wabau-ausbv_2004/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wabau-ausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 Wabau-AusbV 2004 — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wabau-ausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
