---
title: "§ 20 VZOG — Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vzog/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vzog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 20 VZOG — Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR

Vermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sondervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu. Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unberührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.

---

— Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vzog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
