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title: "§ 16 VZOG — Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vzog/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vzog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 16 VZOG — Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen

Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. § 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.

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— Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vzog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
