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title: "§ 91 VwVfG — Beschlussfassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vwvfg/91"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:26:51+00:00"
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# § 91 VwVfG — Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

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— Verwaltungsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
