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title: "§ 188b VwGO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vwgo/188b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 188b VwGO

Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

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— Verwaltungsgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
