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title: "§ 121 VwGO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vwgo/121"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 121 VwGO

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.



die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

2.



im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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— Verwaltungsgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
