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title: "§ 6 VwFAngAusbV 1999 — Berichtsheft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vwfangausbv_1999/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwfangausbv_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 VwFAngAusbV 1999 — Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwfangausbv_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
