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title: "§ 15 VWDG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vwdg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:56+00:00"
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# § 15 VWDG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

1.



zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

2.



zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

3.



zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

4.



zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

5.



zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

6.



zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

7.



zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.

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— Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
