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title: "§ 152 VVG — Widerruf des Versicherungsnehmers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vvg_2008/152"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html"
updated: "2026-07-01T02:27:25+00:00"
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# § 152 VVG — Widerruf des Versicherungsnehmers

(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.



den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

2.



den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.



den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

2.



den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.

(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

## Fußnoten

(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Anlage +++)

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— Gesetz über den Versicherungsvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
