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title: "§ 151 VVG — Ärztliche Untersuchung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vvg_2008/151"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 151 VVG — Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

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— Gesetz über den Versicherungsvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
