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title: "§ 4a VUDat-DV — Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vudat-dv/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vudat-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4a VUDat-DV — Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf

(1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vudat-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
