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title: "§ 5 VStDÜV — Schnittstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vstd_v/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vstd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VStDÜV — Schnittstellen

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

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— Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vstd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
